Patientenverfügung: Warum ist sie wichtig?

Redaktion Mamma Mia!

Patientenverfuegung
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Eine Patientenverfügung greift in dem Fall, dass Sie nicht mehr selbst über medizinische Belange entscheiden können. Sie können in dem Dokument festlegen, was in diesem Fall geschehen soll. Für die Erstellung der Patientenverfügung können Sie rechtssichere Textbausteine nutzen. Auch eine fachliche Beratung kann sinnvoll sein.  

Eine Patientenverfügung ist ein sehr wichtiges Dokument, das der Selbstbestimmung am Ende des Lebens dient. Jede volljährige Person kann eine Patientenverfügung erstellen. Das Dokument stellt sicher, dass medizinische Entscheidungen über Untersuchungen, Therapien oder Eingriffe gemäß Ihrem Willen erfolgen, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen zu äußern und darüber entscheiden zu können. Unabhängig von Ihrem Alter oder Ihrem derzeitigen Gesundheitszustand können Sie plötzlich in eine Lage der Entscheidungsunfähigkeit geraten, zum Beispiel durch einen Verkehrsunfall und ein anschließendes Koma. 

Mit einer Patientenverfügung legen Sie im Voraus fest, was in diesem Fall geschehen soll. Sie können zum Beispiel dokumentieren, ob Sie in eine bestimmte medizinische Maßnahme einwilligen oder sie ablehnen.  

Was ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist ein schriftliches Dokument, in dem Sie vorab für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit Ihrem Willen Ausdruck geben, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten.  

Per gesetzlicher Definition ist die Patientenverfügung die schriftliche Festlegung einer volljährigen Person, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (§ 1827 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB). 

Wann greift eine Patientenverfügung?

Durch einen Unfall, eine Krankheit oder Ihr Alter können Sie in die Lage kommen, nicht mehr selbst äußern zu können, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen. Mit einer Patientenverfügung können Sie für einen solchen Fall vorsorgen. Sie legen darin schriftlich fest, ob und wie Sie in bestimmten Situationen behandelt werden möchten.  

Ohne eine Patientenverfügung wird es komplizierter. Ärztinnen und Ärzte befragen die Angehörigen, was der mutmaßliche Patientenwille ist. Nahe Angehörige haben aber nicht automatisch ein direktes Entscheidungsrecht. Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht beziehungsweise Betreuungsverfügung haben, entscheidet die darin benannte betreuende Person in Ihrem Sinn. Ansonsten bestellt das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung, die für Sie Entscheidungen trifft.  

Nicht verwechseln! 
  • Patientenverfügung: Sie legen schriftlich fest, ob und wie Sie medizinisch versorgt und behandelt werden möchten.  
  • Vorsorgevollmacht: Sie benennen eine oder mehrere Personen, die für Sie handeln sollen, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind.  
  • Betreuungsverfügung: Sie benennen selbst, wer Ihre Betreuerin oder Ihr Betreuer sein soll. Ansonsten bestellt das Gericht eine rechtliche Betreuung im Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit und wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt.

Was kann ich in einer Patientenverfügung festlegen?

Eines vorab: Eine Patientenverfügung sollte nicht „freihändig“ erstellt werden und zum Beispiel Floskeln wie: „Ich möchte nicht an Schläuchen hängen“ enthalten. Juristisch haben solche allgemeinen Aussagen oft keinen ausreichenden Bestand.  

Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) stellt deshalb Vorlagen und Textbausteine als Entscheidungshilfen zur Verfügung, die Sie für die Erstellung Ihrer Patientenverfügung nutzen können. Die Vorlagen sind zum Beispiel in Form von PDFs (ein transportables Dokumentenformat) zum Download erhältlich. Auf der Webseite der Verbraucherzentrale können Sie die Patientenverfügung auch direkt online erstellen (siehe Infobox). 

Patientenverfügung erstellen – Tools und Tipps

Sie können in einer Patientenverfügung Verschiedenes regeln und festlegen. Grob lassen sich folgende Bereiche unterscheiden: 

Exemplarische Situationen, für die die Verfügung gelten soll – Beispiele: 

  • Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde. 
  • Wenn ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist. 

 

Festlegungen zu Einleitung, Umfang oder Beendigung bestimmter ärztlicher Maßnahmen: 

  • Lebenserhaltende Maßnahmen 
  • Schmerz- und Symptombehandlung 
  • Künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr 
  • Wiederbelebung 
  • Künstliche Beatmung 
  • Dialyse 
  • Antibiotika 
  • Blut und Blutbestandteile 

 

Ort der Behandlung/Beistand: Sie können festlegen, wo Sie sterben möchten (z.B. Krankenhaus, zu Hause, Hospiz) und welchen Beistand Sie wünschen (z.B. vertraute Person, Angehörige, Kirchenvertretung) 

Entbindung von der Schweigepflicht: Sie können benennen, gegenüber welchen Personen Sie Ärztinnen und Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. 

Aussagen zur Verbindlichkeit, zur Auslegung und Durchsetzung und zum Widerruf der Patientenverfügung: Sie können zum Beispiel bestimmen, dass das Behandlungsteam Ihren geäußerten Willen befolgen muss und dass betreuende oder bevollmächtigte Personen dafür Sorge tragen müssen, dass dies auch so geschieht.  

Hinweise auf weitere Versorgungsverfügungen: Sie können Angaben machen, ob Sie weitere Dokumente wie eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung erstellt haben. 

Hinweis auf beigefügte Erläuterungen zur Patientenverfügung: Als Interpretationshilfe können Sie verschiedene Dokumente beifügen, zum Beispiel die Darstellung Ihrer allgemeinen Wertvorstellungen oder Dokumente, die Sie zusätzlich für wichtig erachten. 

Organspende: Hier können Sie Angaben zu einem vorhandenen Organspendeausweis machen oder Ihre Bereitschaft zur Organspende in bestimmten Situationen konkretisieren.  

Daneben gibt es Platz für eine Schlussformel, Schlussbemerkungen, Information/Beratung und die ärztliche Aufklärung. 

Aktualisierung: Sie können die Patientenverfügung jederzeit widerrufen beziehungsweise aktualisieren – bis zu diesem Datum besitzt sie Gültigkeit.  

Worauf sollte ich beim Verfassen der Patientenverfügung achten?

Wenn Sie in Erwägung ziehen, eine Patientenverfügung zu verfassen, sollten Sie sich vorab einige Gedanken machen und Antworten auf diese und andere Fragen finden: 

  • Was ist Ihnen im Zusammenhang mit Krankheit, Leiden oder Tod wirklich wichtig? 
  • Wovor haben Sie Angst? 
  • Was erhoffen und wünschen Sie sich? 
  • Was möchten Sie auf keinen Fall? 
  • Welche Überzeugungen und Wertvorstellungen haben Sie bisher in Ihrem Leben begleitet? 

 

Vielleicht diskutieren Sie diese Fragen mit vertrauten und nahestehenden Personen, auch wenn es Ihnen möglicherweise schwerfällt. Viele Menschen haben Hemmungen, sich mit ihrem Lebensende zu beschäftigen. Nehmen Sie sich Zeit für Ihre Überlegungen, setzen Sie sich nicht unter Druck und fertigen Sie die Patientenverfügung auch nicht „zwischen Tür und Angel“ an. Vielleicht machen Sie sich auch erst einmal selbst Notizen zu Ihren Gedanken und Gefühlen.  

Sie können sich auch von Ärztinnen, Ärzten oder fachkundigen Personen oder Organisationen beraten lassen. So erhalten Sie zum Beispiel Hinweise, wenn es Widersprüche zwischen einzelnen Festlegungen gibt, die Sie getroffen haben. Erst wenn Sie alles gut überlegt haben, entscheiden Sie, ob Sie eine Patientenverfügung erstellen oder zunächst keine Vorsorge treffen möchten. Sie können auch jederzeit zu einem späteren Zeitpunkt eine Patientenverfügung erstellen.  

Tipp!
  • Eine Patientenverfügung können Sie im Zentralen Vorsorgeregister  (www.vorsorgeregister.de) der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Dies ist eine Möglichkeit, aber keine Pflicht.  
  • Die Registrierung ist inzwischen auch als einzelnes Dokument möglich, also ohne gleichzeitige Registrierung einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung.

Warum reicht eine Patientenverfügung allein oft nicht aus?

In manchen Fällen kann eine Patientenverfügung allein für eine umfassende Vorsorge nicht ausreichend sein. Sie sollten daher zusätzlich eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung aufsetzen. In diesen Dokumenten benennen Sie eine Person Ihres Vertrauens für den Fall, dass Sie Ihren Willen selbst nicht mehr äußern können. Diese Person kommt zum Beispiel ins Spiel, wenn Ihre Patientenverfügung auf eine konkrete Lebenssituation nicht zutrifft oder die medizinische Behandlungssituation nicht mit der in der Patientenverfügung beschriebenen übereinstimmt.  

Einige Beispiele, warum eine Patientenverfügung nicht genügen kann: 

  • Unvorhergesehene Situationen und ungenaue Formulierungen: Eine Patientenverfügung kann nicht alle möglichen medizinischen Situationen abdecken. Ist die Situation anders als beschrieben, muss eine Vertrauensperson entscheiden, was in Ihrem Sinn ist. Manchmal sind Patientenverfügungen auch zu vage formuliert und lassen daher Fragen offen (deshalb: Textbausteine nutzen). 
  • Die beste Patientenverfügung nützt nichts, wenn sie im Ernstfall nicht auffindbar ist. Verwahren Sie diese daher an einem gut zugänglichen Ort und sagen Sie vertrauten Personen, wo sich die Patientenverfügung befindet. Sie können das Dokument auch im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegen.  
  • Sie haben keine Vertretungsperson benannt. Ihre Patientenverfügung dokumentiert zwar Ihren Willen, benennt aber niemanden, der diesen Willen gegenüber Ärztinnen, Ärzten und Pflegepersonal durchsetzt. Wenn Sie keine Vorsorgevollmacht haben, könnte das Gericht eine rechtliche Betreuung bestellen, die Ihnen unbekannt ist. 
  • Fehlende Rechtsmacht der Angehörigen: Ehepartnerinnen, Ehepartner oder Kinder haben kein automatisches Entscheidungsrecht bei medizinischen Maßnahmen, wenn sie nicht bevollmächtigt sind. Für Eheleute gilt seit dem 1. Januar 2023 ein auf höchstens sechs Monate befristetes gesetzliches Notvertretungsrecht in Angelegenheiten der Gesundheitssorge (§ 1358 BGB). Dies setzt voraus, dass der Ehepartner oder die Ehepartnerin entscheidungsunfähig und einverstanden ist und keine anderen Regelungen getroffen wurden, beispielsweise eine Bevollmächtigung, Betreuung oder Patientenverfügung. Diese Notvertretungsbefugnis gilt nicht für unverheiratete Paare oder erwachsene Kinder. 
  • Aktualität: Eine Patientenverfügung sollten Sie regelmäßig (alle 24 Monate) überprüfen und erneuern, um Zweifel an ihrer Gültigkeit zu vermeiden.  
Wichtig zu wissen:
  • Um eine umfassende Vorsorge zu gewährleisten, sollten Sie die Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht und/oder einer Betreuungsverfügung kombinieren. 
  • Verwenden Sie vorgefertigte Textbausteine, damit die Patientenverfügung möglichst konkret ist und keinen Zweifel an Ihrem Willen zulässt. 
  • Es gibt ausführliche Informationsbroschüren zum Thema Patientenverfügung. 
  • Vielleicht sprechen Sie auch mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt oder lassen sich von fachkundigen Personen beraten.
  1. Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Patientenverfügung, abgerufen am 18.4.2026
  2. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), Vorsorge, Betreuungsrecht, Patientenverfügung und Broschüre Patientenverfügung, abgerufen am 18.4.2026
  3. Verbraucherzentrale, Patientenverfügung, abgerufen am 19.4.2026 
  4. Sozialverband Deutschland, Broschüre Patientenverfügung, abgerufen am 19.4.2026

NP-DE-AOU-WCNT-260008 (05/2026)

Mit freundlicher
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