Das bisschen Haushalt …

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Während oder nach der Krebsbehandlung brauchen viele Krebspatienten Ruhe und Erholung. Sich dann um den Haushalt zu kümmern, überfordert schnell. Es gibt aber Unterstützung – in Form einer Haushaltshilfe.

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Wie soll ich das alleine schaffen? Mich um das Essen kümmern, einkaufen, die Wäsche machen, putzen? Und wer versorgt die Kinder, wenn ich noch nicht so kann wie vor meiner Erkrankung? Das sind Fragen, die Krebspatienten belasten können. Grundsätzlich gilt: Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn entweder eine schwere Krankheitssituation vorliegt oder aber mindestens ein Kind im Haushalt lebt. Auch die Beihilfevorschriften für Beamte enthalten Regelungen zur Haushaltshilfe. Diese können sich jedoch von denen der gesetzlichen Krankenversicherung unterscheiden. Bei den privaten Krankenversicherungen kommt es auf den Tarif an.

Haushaltshilfe, wenn kein Kind im Haushalt lebt

Wer während einer ambulanten Chemotherapie oder nach einer Operation aufgrund der Schwere der Erkrankung mit der Haushaltsführung überfordert ist, hat für längstens vier Wochen Anspruch auf eine Haushaltshilfe, wenn keine andere Person im Haushalt lebt, die einspringen könnte. Außerdem darf kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegen. Carmen Flecks, Juristin beim Krebsinformationsdienst betont: „Nicht allen Krebspatienten ist bewusst, dass sie, auch ohne Kind im Haushalt, Anspruch auf eine Haushaltshilfe geltend machen können. Dies zu wissen, ist für Betroffene oft eine große Entlastung.“ Da es von der individuellen Situation abhängt, ob die Krankenkasse eine Haushaltshilfe bewilligt, ist es grundsätzlich ratsam, sich frühzeitig zu informieren – entweder bei der Krankenkasse selbst oder beim Sozialdienst im Krankenhaus.

Haushaltshilfe, wenn ein Kind im Haushalt lebt

Auf bis zu 26 Wochen kann sich der Anspruch auf die Haushaltshilfe erhöhen, wenn ein Kind im Haushalt lebt, das unter zwölf Jahre alt ist. Auch bei Behinderung oder bei Kindern, die auf Hilfe angewiesen sind, kann eine Haushaltshilfe beantragt werden. Sie entlastet die Familie dann, wenn sich der Patient zum Beispiel in stationärer Behandlung oder in der Reha befindet oder häusliche Krankenpflege erhält. Aber auch in diesem Fall darf in der Regel keine andere Person im Haushalt leben, die die Tätigkeiten übernehmen könnte. Wichtig zu wissen: Über die Bewilligung und auch den Umfang der Unterstützung entscheiden die Krankenkassen auf Grundlage der konkreten Situation. Deshalb auf jeden Fall nachfragen – am besten mit einem möglichst konkreten Anliegen. Außerdem können die Kassen in ihrer Satzung weitergehende Haushaltshilfeleistungen für ihre Versicherten festlegen. So finanzieren manche Kassen beispielsweise auch dann eine Haushaltshilfe, wenn die Kinder bereits älter als zwölf Jahre sind. Patienten sollten daher immer bei ihrer Krankenkasse nachfragen oder auf der Homepage nach zusätzlichen Leistungen der Haushaltshilfe recherchieren.

Antragstellung und Auswahl des Anbieters

Die Haushaltshilfe muss vorab bei der Krankenkasse beantragt werden. Der Antrag kann auch wiederholt gestellt werden. Erforderlich ist eine ärztliche Bescheinigung über die Not-wendigkeit. Außerdem muss der Arzt angeben, ab wann die Hilfe notwendig ist und für wie lange und in welchem Umfang sie gewährt werden sollte. Bei der Wahl der passenden Kraft ist die Kasse verpflichtet zu helfen. Es macht also Sinn, nach Anbietern – etwa Wohlfahrtsverbänden, Pflegediensten oder örtlichen Dienstleistern – und deren Kontaktdaten zu fragen. Auf Bitte stellt die Krankenkasse auch einen Erstkontakt her und erkundigt sich nach freien Kapazitäten. Wer möchte, kann auch eine vertraute Person mit der zwischenzeitigen Führung des Haushalts beauftragen.

Kostenerstattung und Zuzahlung

Laut Verbraucherzentrale zahlen die Kassen im Jahr 2021 für eine selbst organisierte Hilfe 10,25 Euro pro Stunde. Diese Erstattung ist jedoch auf eine bestimmte Höhe und Stundenzahl begrenzt. Als angemessen gilt in der Regel ein achtstündiger Einsatz pro Tag, also eine Vergütung von 82 Euro. Die Verbraucherschützer weisen darauf hin, dass die „angemessene Stundenzahl“ im Rahmen der Umstände zu bewerten ist. Dazu gehört, wie viele Kinder im Haushalt zu versorgen sind, wie alt die Kinder sind oder ob, man alleinerziehend ist.  Wer eine Haushaltshilfe über die Krankenkasse organisiert sollte darauf achten, dass diese den Vertrag direkt mit der Kasse schließt, sodass die Kosten direkt mit der zuständigen Krankenkasse abgerechnet werden. Sonst kann es passieren, dass man auf den Kosten sitzenbleibt. Einen Teil der Kosten müssen Versicherte ohnehin tragen – die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent. Dabei beträgt die tägliche Zuzahlung mindestens fünf, maximal zehn Euro.

Übrigens: Auch Nachbarn oder Freunde werden für ihre Hausarbeit finanziell belohnt. Leisten aber Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad die Haushaltshilfe – also Geschwister, Eltern, Großeltern, Enkel, Schwiegerkinder oder -eltern –, ist die Kostenerstattung ausgeschlossen. Sie können lediglich Fahrtkosten und Verdienstausfall geltend machen.

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