Krankengeld bei Krebs: Wer zahlt wann was?

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Wer krankheitsbedingt auf längere Sicht nicht arbeiten gehen kann, hat Anspruch auf Krankengeld. Was zunächst einmal einfach klingt, bringt in der Praxis oft Probleme mit sich.

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Neben den körperlichen und seelischen Folgen kann eine Brust- oder Eierstockkrebserkrankung auch finanzielle Auswirkungen haben. Denn: Unter der Therapie arbeiten zu gehen, ist meist nicht möglich. Um die finanziellen Einbußen zumindest teilweise aufzufangen, haben Sie als gesetzlich versicherte Arbeitnehmerin Anspruch auf das sogenannte Krankengeld. Und zwar von dem Tag an, ab dem Ihr Arzt Sie krankschreibt.

Für 78 Wochen abgesichert

Meist ist so es, dass zunächst einmal der Arbeitgeber mit der sogenannten Lohnfortzahlung im Krankheitsfall einspringt. Wenn Sie aber wegen Ihrer Brustkrebserkrankung länger als sechs Wochen krankgeschrieben sind, übernimmt die Krankenversicherung. Und zahlt Krankengeld – allerdings für maximal 72 Wochen innerhalb von drei Jahren. Insgesamt sind Sie also für 78 Wochen zumindest ein Stück weit finanziell abgesichert. Denn das Krankengeld beträgt 70 Prozent vom regelmäßigen Brutto­, höchstens jedoch 90 Prozent vom Nettoeinkommen, wobei auch Weihnachts-­ oder Urlaubsgeldgeld berücksichtigt werden. Abgezogen werden Beiträge zur Renten­-, Arbeitslosen-­ und Pflegeversicherung, nur die Beiträge zur Krankenversicherung müssen Sie nicht zahlen. Es kann aber durchaus sein, dass das Finanzamt Forderungen stellt.


Krankenkasse informieren
Auch wenn Sie das Krankengeld nicht extra beantragen müssen, macht es Sinn, die Krankenkasse bei einer absehbar längerfristigen Arbeitsunfähigkeit frühzeitig zu informieren. Denn oft braucht sie Zeit, um das Krankengeld zu berechnen.


Lückenlose Krankschreibung ist Grundvoraussetzung

Eine der wichtigsten Voraussetzungen für das Krankengeld ist, dass Sie ohne Unterbrechung krankgeschrieben sind. Außerdem müssen Sie die Arbeitsu nfähigkeitsbescheinigungen innerhalb der Fristen bei Ihrem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag nachschauen und der Krankenkasse (innerhalb von einer Woche) einreichen. Schon bei einem nichtbescheinigten Tag zahlt die Kasse erstmal nicht mehr. Auch eine rückwirkende Krankschreibung ist nicht möglich.

Prüfung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit

Hat die Krankenkasse Zweifel an Ihrer Arbeitsunfähigkeit, kann sie den Medizinischen Dient (MDK) einschalten. Stellt dieser fest, dass Sie arbeitsfähig sind, fällt das Krankengeld weg. Auch kommt es vor, dass die Krankenkasse Versicherte dazu auffordert, innerhalb einer Frist von zehn Wochen einen Reha­ Antrag zu stellen. Die Reha­ Maßnahme soll dazu beitragen, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Wenn Sie dieser Auff orderung nicht nachkommen, haben Sie keinen Anspruch mehr auf das Krankengeld. Problem dabei: Kann eine Reha Ihre Erwerbsfähigkeit nicht wiederherstellen, kann der Reha Antrag als Rentenantrag gewertet werden. Damit greift die erheblich niedrigere Erwerbsminderungsrente.

Lassen Sie sich beraten

Verweigert die Krankenkasse die Zahlung des Krankengelds, lohnt es sich, Widerspruch einzulegen. Beratung und Hilfe erhalten Sie unter anderem bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland, den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale oder den Rechtsberatungsstellen des Sozialverbands VdK Deutschland.

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