Krankheitskosten steuerlich absetzen

Krankheitskosten steuerlich absetzten
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Auch wenn die Steuererklärung nicht gerade zu den beliebtesten Beschäftigungen gehört: Es kann sich lohnen, die Kosten rund um die Krebserkrankung steuerlich geltend zu machen.

Krebs kostet. Und nicht alle Ausgaben, die für die Behandlung anfallen, werden von der Krankenkasse übernommen. Die Kosten, die Sie als Versicherter für die Behandlung einer Krankheit oder die Linderung ihrer Folgen selber tragen müssen, können Sie aber als sogenannte außergewöhnliche Belastung zumindest teilweise von der Steuer absetzen. Dazu gehören:

  • Kosten für die stationäre Behandlung im Krankenhaus oder einer Fachklinik, wenn diese nicht von dritter Seite – etwa der Krankenkasse – erstattet werden. Nicht anerkannt werden: Kosten für Telefon oder TV im Zimmer, Kosten für Obst, Zeitungen und Zeitschriften und ähnliches oder Trinkgeld an das Personal.
  • Kosten für ambulante Behandlungen (zum Beispiel Krankengymnastik, Logopädie, Impfungen, Homöopathie oder Akupunktur).
  • Ausgaben für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel. Dazu zählen auch Prothesen oder Perücken. Wichtig: Es muss immer ein Rezept vorliegen, egal, ob das Medikament verschreibungspflichtig ist oder nicht. Auch die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen können steuerlich geltend gemacht werden.
  • Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen/Kurmaßnahmen bei medizinischer Notwendigkeit.
  • Fahrtkosten zum Arzt, Psychotherapeuten, Heilpraktiker, Sanitätshaus oder zur Apotheke und Krankengymnastik.

Anerkennung ist an Voraussetzungen gebunden

Damit die Kosten vom Finanzamt anerkannt werden können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So müssen Heilbehandlungen gezielt angeordnet worden sein und die medizinische Notwendigkeit vom Arzt durch ein Attest bescheinigt werden.

Wichtig außerdem: Arznei-Heil- und Hilfsmittel müssen vor dem Kauf von einem Arzt oder Heilpraktiker verordnet werden. Eine nachträgliche Verordnung erkennt das Finanzamt nicht an. Ohnehin macht es Sinn, alle Rechnungen erst einmal bei der Krankenkasse einzureichen. Wenn diese die Kosten nicht übernimmt, können Sie die Rechnungen mit dem Erstattungsvermerk „keine Kostenübernahme“ an das Finanzamt schicken. Eingetragen werden die Krankheitskosten übrigens im Mantelbogen auf Seite 3 der Steuererklärung.

Bei Behandlungsmaßnahmen, die wissenschaftlich nicht anerkannt sind, ist die Anerkennung durch das Finanzamt an eine weitere Bedingung geknüpft. Es muss ein Attest vom Amtsarzt oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vorliegen. Für ersteres gilt: Hier reicht auch eine einfache Bescheinigung oder ein Vermerk des Amtsarztes auf dem Attest des Hausarztes. Ein umfangreiches Gutachten ist für die steuerliche Absetzbarkeit nicht erforderlich. Auf jeden Fall aber müssen die Atteste vor Beginn der Behandlung ausgestellt werden.

So werden die außergewöhnlichen Belastungen berechnet

Steuerzahler, die außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung eintragen, müssen mit einer Einschränkung leben: Das Finanzamt rechnet eine zumutbare Eigenbelastung an. Dabei berücksichtigt es die Höhe des Jahreseinkommens, den Familienstand und die Anzahl der Kinder.

Tipp: Lieber eine Rechnung und ein Rezept zu viel als zu wenig beim Finanzamt einreichen. Die Finanzbeamten prüfen, was zu den außergewöhnlichen Belastungen zählt und erstatten das Geld dann zurück.

Bei Krankheit oft besonders lohnenswert

Außergewöhnliche Belastungen anzugeben, kann sich vor allem für Menschen lohnen, die nicht das ganze Jahr über gearbeitet haben, weil sie zum Beispiel Krankengeld bezogen haben. Grund dafür ist, dass die Steuern auf das Gehalt immer so berechnet werden, als wenn man das ganze Jahr über gearbeitet hätte. Wenn das nicht der Fall und das Einkommen entsprechend geringer ist, reduziert sich der Steuersatz und man bekommt Geld vom Staat zurück.

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