Eine Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung sind zwei wichtige Dokumente, mit denen Sie Vorkehrungen für den Notfall treffen können. Sie kommen zum Einsatz, wenn Sie Ihre rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen und regeln können. Dies kann zum Beispiel bei einer körperlichen, geistigen oder psychischen Erkrankung oder nach einem Unfall der Fall sein. Was viele nicht wissen: Selbst nahe Angehörige wie der Partner, die Partnerin oder die Kinder dürfen nicht einfach Entscheidungen für Sie treffen. Das geht nur mit einer ausdrücklichen Vorsorgevollmacht, die Sie am besten schriftlich festhalten.
In einer Betreuungsverfügung können Sie bestimmen, wer Sie im Fall einer gerichtlich angeordneten Betreuung gesetzlich vertreten soll. Manchmal kommt ein Betreuungsgericht ins Spiel, das eine gesetzliche Betreuung anordnet, zum Beispiel, wenn Sie aufgrund einer Demenzerkrankung nicht mehr selbst entscheiden können. Diese betreuende Person nimmt dann Ihre Interessen als gesetzliche Vertretung wahr. Haben Sie niemanden benannt, bestellt das Gericht einen Betreuer oder eine Betreuerin. Das können Sie verhindern, indem Sie rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht beziehungsweise Betreuungsverfügung erstellen.
- Die Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung sollte in schriftlicher Form
- Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) bietet kostenlose Vordrucke, die Sie am PC, Smartphone oder Tablet ausfüllen können. Sie können die Vollmacht beziehungsweise Verfügung aber auch per Hand oder Schreibmaschine verfassen.
- Die Verbraucherzentralen haben ein kostenloses interaktives Tool Über dieses digitale Werkzeug können Sie die Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung mit Hilfe einer Schritt-für-Schritt-Anleitung erstellen. Es gibt Erklärtexte zu den einzelnen Schritten, was das Verständnis und das Ausfüllen erleichtert.
- Zuletzt müssen Sie die Vorsorgedokumente jedoch ausdrucken und unterschreiben.
Was ist eine Vorsorgevollmacht und was umfasst sie?
Die Vorsorgevollmacht sorgt dafür, dass Sie Ihren persönlichen Willen ausdrücken und diesen zur Geltung bringen. Sie umfasst verschiedene Bereiche:
Gesundheitsvorsorge und Pflegebedürftigkeit
Sie können unter anderem festlegen, ob die bevollmächtigte Person in Untersuchungen Ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder diese ablehnen kann. Auch ob sie Einsicht in Ihre Krankenunterlagen nehmen darf, können Sie bestimmen.
Im Bereich der Gesundheitsvorsorge gibt es jedoch einige Vorgaben des Gesetzgebers, an die Sie sich bei der Erstellung der Vollmacht halten müssen. So muss das Dokument bei schwerwiegenden medizinischen Eingriffen oder beim Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen eine bestimmte Formulierung enthalten. Auch für freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen sowie bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen gibt es eine entsprechende Vorformulierung. Die Vollmacht ist nur dann wirksam, wenn Sie diese Formulierungen einhalten. Nutzen Sie daher am besten entsprechende Vordrucke (siehe Kasten).
Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten
In einer Vorsorgevollmacht können Sie der Person bestimmte Entscheidungsmöglichkeiten einräumen – oder eben nicht. Beispiele: Bestimmung Ihres Aufenthalts (z.B. zuhause, Senioreneinrichtung, betreutes Wohnen), Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag, Kündigung und Abschluss eines neuen Mietvertrags oder eine Haushaltsauflösung.
Vertretung gegenüber Behörden
Hier legen Sie fest, ob die benannte Person Sie bei Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern vertreten darf. Datenschutzrechtliche Einwilligungen sind hier ebenfalls eingeschlossen.
Vermögensverhältnisse
Sie können der Person verschiedene Rechte einräumen, zum Beispiel das Vermögen zu verwalten, über Vermögensgegenstände zu verfügen, Zahlungen und Wertgegenstände entgegenzunehmen oder Sie im Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten zu vertreten.
Eine Besonderheit gibt es hier bei Bankvollmachten, denn manche Banken akzeptieren die üblichen Musterformulare nicht. Setzen Sie daher am besten mit der bevollmächtigten Person eine gesonderte Bankvollmacht direkt bei Ihrer Bank auf.
Post und Fernmeldeverkehr
Hier bestimmen Sie zum Beispiel, ob die Person Ihre persönliche Post entgegen nehmen, öffnen und lesen darf. Auch der elektronische Postverkehr wie E-Mails sind mit eingeschlossen. Sie können auch festlegen, ob die Person über den Fernmeldeverkehr (z.B. Telefonie, Internet) einschließlich aller elektronischen Kommunikationsformen entscheiden darf und damit zusammenhängende Willenserklärungen wie Vertragsabschlüsse oder Kündigungen abgeben darf.
Vertretung vor Gericht
Sie können dokumentieren, ob die Person Sie bei Gericht vertreten und Prozesshandlungen aller Art vornehmen darf. Im Bedarfsfall kann die Person Sie dann in gerichtlichen Angelegenheiten vertreten.
Untervollmacht
Es ist auch möglich, dass die bevollmächtigte Person eine Untervollmacht erteilen darf. Dann kann die hauptbevollmächtigte Person Aufgaben an eine dritte Person delegieren, wenn sie selbst verhindert oder für bestimmte Aufgaben nicht zuständig ist.
Welche Personen kann ich für die Vorsorgevollmacht auswählen?
Bei der Vorsorgevollmacht gibt es verschiedenen Möglichkeiten und Konstellationen. Sie können zum Beispiel:
- in der Vorsorgevollmacht nur eine Person Ihres Vertrauens benennen, die für alle Bereiche zuständig ist.
- mehrere Personen festlegen, die gemeinsam über alle Bereiche entscheiden, zum Beispiel Ihre Kinder.
- eine einzelne Person als Vertretung nur für ausgewählte Bereiche festlegen. Sie darf dann nicht über alle Bereiche entscheiden.
- mehrere Personen als Bevollmächtigte einsetzen und die einzelnen Bereiche unter ihnen aufteilen. Dann ist eine Person zum Beispiel für die Gesundheitsvorsorge, eine andere für die Vermögensverhältnisse zuständig. In diesem Fall müssen Sie jedoch jeweils eine eigene Vorsorgevollmacht ausstellen. Lassen Sie sich am besten dazu beraten.
Wichtig ist, dass Sie diesen ausgewählten Personen Ihr vollstes Vertrauen schenken. Sie können zum Beispiel eine nahestehende Person bestimmen, mit der Sie in einem Verwandtschaftsverhältnis stehen. Sie können aber auch eine andere Vertrauensperson wählen, mit der Sie nicht verwandt sind. Überlegen Sie gut, denn diesem Menschen räumen Sie weitreichende Befugnisse ein, die vielleicht auch missbraucht werden könnten.
Wenn Sie keine vertrauenswürde Person an Ihrer Seite haben, können Sie in einer Betreuungsverfügung eine Person bestimmen, die als rechtlicher Betreuer bestellt werden soll. Diese wird vom Gericht kontrolliert und muss ihm gegenüber Rechenschaft ablegen. Dies bietet einen größeren Schutz.
Ist eine Beglaubigung und Beurkundung der Vorsorgevollmacht nötig?
Sie müssen eine Vorsorgevollmacht in der Regel nicht beglaubigen oder beurkunden lassen, aber es gibt einige Ausnahmefälle. Eine öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung ist zum Beispiel notwendig, wenn die bevollmächtige Person Grundstücksgeschäfte tätigen oder ein Darlehen aufnehmen soll.
- Beglaubigung: Eine offizielle Stelle wie eine Betreuungsbehörde oder eine Person wie ein Notar oder eine Notarin bestätigt die Echtheit der Unterschrift. Der Inhalt des Dokuments wird nicht geprüft.
- Beurkundung: Hier ist auch der Inhalt des Dokumentes ein Thema des Gesprächs. Dafür ist ein Notar oder eine Notarin nötig. Eine notarielle Beurkundung ist zum Beispiel nötig, wenn die Vollmacht Darlehensverträge betrifft oder Teile eines Unternehmens umfasst. Auch bei Grundstücksgeschäften und größeren Vermögenswerte ist sie ratsam.
Wirksamkeit, Änderung und Widerruf einer Vorsorgevollmacht
Die Vollmacht ist wirksam ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie diese ausgestellt und unterzeichnet haben. Sie können diese aber jederzeit ändern und anpassen oder widerrufen. Vernichten Sie aber die frühere Vollmacht, wenn Sie ein neues Dokument erstellen.
Die Vollmacht erlischt mit dem Tod – es sei denn, Sie haben ausdrücklich darin bestimmt, dass sie auch nach Ihrem Tod gelten soll. Sie bleibt gültig und Bevollmächtigte können handeln, solange Erbinnen und Erben die Vollmacht nicht widerrufen.
- Die Vorsorgevollmacht bezieht sich auf verschiedene Lebensbereiche und ihre rechtliche Vertretung. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor und geraten Sie in die Lage der Entscheidungsunfähigkeit, zum Beispiel durch einen Fall ins Koma, wird beim Betreuungsgericht eine betreuende Person bestellt. Durch das Ausstellen einer Vorsorgevollmacht können Sie diesem Schritt vorbeugen. Wenn das Dokument bestimmte Bereiche ausschließt, muss das Gericht für diese Bereiche eventuell dennoch eine Betreuung bestellen. Überlegen Sie daher vorher gut, ob und welche Bereiche der Vollmacht Sie eventuell ausschließen möchten.
- Bei einer Betreuungsverfügung erfolgt eine Kontrolle der betreuenden Person durch das Gericht – dies kann vor Missbrauch der Befugnisse schützen. Bei einer Vorsorgevollmacht gibt es diese gerichtlichen Kontrollen dagegen nicht.
- Eine Patientenverfügung umfasst nur medizinische Belange wie weitere Therapien, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, selbst darüber zu entscheiden.
Was ist eine Betreuungsverfügung und was umfasst sie?
Während die Vorsorgevollmacht einen unmittelbaren Vertretungsauftrag bedeutet, kommt die Betreuungsverfügung erst ins Spiel, wenn ein Betreuungsgericht eine Betreuung anordnet und eine Betreuungsperson bestellt. Sie wirkt also erst, wenn das Gericht ein Betreuungsverfahren einleitet. Beispiel: Wegen einer Erkrankung oder eines Handicaps sind Sie nicht mehr in der Lage, Ihre (rechtlichen) Angelegenheiten ganz oder teilweise zu regeln. Außerdem greift sie nur, wenn keine Vorsorgevollmacht existiert, dieses Dokument unwirksam ist oder die bevollmächtige Person ausfällt.
In der Betreuungsverfügung können Sie zum Beispiel festlegen, wer die Aufgaben als Betreuerin oder Betreuer übernehmen soll. Sie können auch Personen explizit ausschließen. Außerdem können Sie niederlegen, wie die Betreuung genau ausgeübt werden soll und wie Sie Ihr Leben führen möchten. Beispiel: Sie möchten so lange wie möglich zuhause leben. Auch Vorgaben zu gesundheitlichen Angelegenheiten, einer möglichen Pflegebedürftigkeit oder Belangen, die Ihre Wohnung oder Finanzen betreffen, können Sie schriftlich festhalten. Betreuende müssen sich so weit wie möglich an Ihre Wünsche halten.
Bei der Wahl dieser betreuenden Person zählt für das Gericht Ihr Wunsch. Es bestellt in den meisten Fällen jene Person, die Sie in der Betreuungsverfügung benannt haben. Nur wenn die Entscheidung Ihr Wohl gefährden würde, kann das Gericht von Ihrem Wunsch abweichen. Es prüft also, ob die Person im juristischen Sinn geeignet ist, um Sie zu betreuen und zu vertreten. Außerdem muss diese Person die Betreuung auch übernehmen wollen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die betreuende Person vom Gericht bestellt.
Diese ist verpflichtet, sich bei ihrem Handeln an Ihren Wünschen zu orientieren. Gegenüber dem Gericht gibt es im Hinblick darauf eine Nachweispflicht. In den meisten Fällen müssen Betreuerinnen und Betreuer einmal pro Jahr Rechenschaft beim Gericht ablegen, meist in Form eines Berichts und eines Nachweises über die Einnahmen und Ausgaben.
Das Einrichten der Betreuung sowie die anschließende Betreuung sind mit Kosten verbunden. Das Gericht verlangt einen festgelegten Betrag, der von der individuellen Situation abhängt.
Die Betreuungsverfügung müssen Sie nicht beurkunden lassen. Auch eine Beglaubigung der Unterschrift fordert der Gesetzgeber nicht, sie kann aber sinnvoll sein. Damit verleihen Sie Ihrem Willen noch mehr Nachdruck.
Wie auch die Vorsorgevollmacht können Sie die Betreuungsverfügung zu jedem Zeitpunkt ändern oder widerrufen. Sie können das Original anpassen oder eine neue Verfügung erstellen – dann tauschen Sie „alt“ gegen „neu“ aus und vernichten das erste Dokument. So verhindern Sie, dass veraltete Dokumente zum Betreuungsgericht gelangen.
Tipps zur Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
Wichtig ist, dass die Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung schnell auffindbar und griffbereit sind. Sie können die Originaldokumente zum Beispiel in einem Ordner zuhause aufbewahren, der bevollmächtigten oder einer anderen Person Ihres Vertrauens aushändigen oder sie bei einem Notar hinterlegen.
In manchen Bundesländern können Sie die Betreuungsverfügung auch direkt beim Betreuungsgericht hinterlegen. Informieren Sie sich, ob dies in Ihrem Bundesland möglich ist.
Die Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung können Sie auch im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Damit teilen Sie mit, dass ein entsprechendes Dokument existiert und wo es sich befindet. Das jeweilige Originaldokument wird in diesem Register aber nicht verwahrt. Das BMJV bietet einen entsprechenden Vordruck dafür an. Die Registrierung in diesem Register ist kostenpflichtig.
Umfangreiche Hilfestellung und Beratung in Sachen Betreuungsrecht bieten Betreuungsvereine oder –stellen. Über Suchmaschinen im Internet finden Sie passende Adressen in der Nähe Ihres Wohnortes. In vielen Bundesländern gibt es außerdem Pflege- oder Seniorenberatungsstellen sowie Pflegestützpunkte. Dort erhalten Sie ebenfalls Auskunft, Tipps und Beratung.
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), Vorsorge: Betreuungsrecht, Vorsorgevollmacht und Broschüre Betreuungsrecht, abgerufen am 20.1.2026
- Verbraucherzentrale, Vorsorgevollmacht, warum sie so wichtig ist und Betreuungsverfügung, was sie im Bedarfsfall regelt, abgerufen am 20.1.2026
- Baden-Württemberg Ministerium der Justiz und für Migration, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung, abgerufen am 21.1.2026
- Caritas, Was ist der Unterschied zwischen einer Vorsorgevollmacht, einer Betreuungsverfügung und einer Patientenverfügung?, abgerufen am 21.1.2026
- Bundesärztekammer (BAEK), Patientenverfügung, abgerufen am 21.1.2026
NP-DE-AOU-WCNT-260003 (02/2026)
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