Mamma Mia › Nachgefragt › Arztverträge bei Brustkrebs: Zwischen Wirtschaftlichkeit und Therapiefreiheit
Was steckt hinter diesen Verträgen?
Grundsätzlich gilt im deutschen Gesundheitswesen das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V): Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Vor diesem Hintergrund dürfen Krankenkassen mit Pharmaunternehmen Rabattverträge abschließen, die den Preis bestimmter Medikamente senken. Aufbauend auf solchen Rabattverträgen erlaubt § 130c Abs. 3 SGB V auch Verträge mit Ärztinnen und Ärzten. Eine Sprecherin des Bundesministeriums für Gesundheit erläutert: Krankenkassen können so „Regelungen zur bevorzugten Verordnung“ von Arzneimitteln treffen. Ziel sei es, die mit den Herstellern ausgehandelten Rabatte in die Versorgungspraxis einfließen zu lassen. Dabei müsse aber sichergestellt sein, dass die Versorgung nach dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse erfolgt.
Der Fall DAK-Gesundheit: Brustkrebstherapie im Fokus
Ein aktuelles Beispiel liefert die DAK-Gesundheit. Im Juni 2025 verschickte sie ein Informationsschreiben an Onkologinnen und Onkologen. Darin ging es um zwei Medikamente zur Behandlung von frühem Brustkrebs: Abemaciclib (Handelsname Verzenios, Hersteller Eli Lilly) und Ribociclib (Handelsname Kisqali, Hersteller Novartis). Beide Medikamente können unter bestimmten, teils unterschiedlichen Voraussetzungen bei hormonrezeptorpositivem, HER2-negativem Brustkrebs zur Senkung des Rückfallrisikos eingesetzt werden. Dabei unterscheiden sie sich teils erheblich bezüglich der Einnahmedauer, ihres Nebenwirkungsprofils und anderer Faktoren. Legitimes Steuerungsinstrument oder systematische Einflussnahme?
Arztverträge unter der Lupe Die DAK weist darauf hin, dass Ärztinnen und Ärzte neben medizinischen auch wirtschaftlichen Aspekten berücksichtigen müssen. Ihr Schreiben enthalte deshalb neben medizinisch relevanten Unterschieden wie Informationen zu Einnahmeschemata, Nebenwirkungen, Kombinationsmöglichkeiten und erforderlichen Untersuchungen auch Angaben zu den jeweiligen Kosten, wozu sie gesetzlich verpflichtet seien. Zusätzlich hat die Krankenkasse einen Arztvertrag abgeschlossen: Für die Betreuung von Patientinnen, die mit dem rabattierten Abemaciclib behandelt werden, können Ärztinnen eine zusätzliche Vergütung erhalten.
Die DAK betont, es handele sich nicht um eine „Prämie“ für bestimmte Verordnungen, sondern um den Ausgleich für den besonderen Beratungsaufwand. Für Ribociclib, zu dem kein Rabattvertrag existiert, gilt dies jedoch nicht – ein Beispiel für die sogenannte „strenge Akzessorietät“. Vergütet werden könne nur die Betreuung im Zusammenhang mit Arzneimitteln, zu denen die Krankenkasse auch einen Rabattvertrag abgeschlossen hat.
Kritische Fragen aus Patientensicht
So nachvollziehbar das ökonomische Kalkül der Krankenkassen ist – aus Patientensicht werfen diese Verträge gleich mehrere Fragen auf:
Therapiefreiheit nur auf dem Papier?
Die DAK versichert, dass Ärztinnen und Ärzte weiterhin frei entscheiden können, welches Medikament sie verordnen. Doch die Verknüpfung von Vergütung und einem ganz bestimmten Präparat erzeugt zumindest indirekt einen Anreiz. Eine Onkologin bringt es auf den Punkt: „Solche Schreiben fliegen bei mir direkt in den Mülleimer.“ Viele Ärztinnen empfinden diese Art von Vertragsangeboten als subtile Einflussnahme – auch wenn sie auf dem Papier freiwillig sind.
Patientenrechte und Aufklärungspflicht
Nach dem Patientenrechtegesetz (§ 630e BGB) müssen Ärzte ihre Patienten umfassend und neutral über alle Therapieoptionen aufklären. Wenn aber nur bei einem bestimmten Medikament eine zusätzliche Vergütung vorgesehen ist, entsteht ein Spannungsverhältnis: Wird wirklich neutral beraten oder könnte das wirtschaftliche Modell im Hinterkopf eine Rolle spielen? Die DAK weist diesen Verdacht zurück, betont Transparenz und verweist auf das gesetzlich zulässige Vorgehen – doch Misstrauen bleibt stehen.
Transparenz für Versicherte
Für Patientinnen ist oft schwer nachvollziehbar, welche wirtschaftlichen Absprachen hinter ihrer Behandlung stehen. Die DAK veröffentlicht zwar alle Rabattverträge auf ihrer Webseite. Doch detaillierte Informationen zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln dürfen aus rechtlichen Gründen nicht einfach weitergegeben werden. Damit bleiben Versicherte im Unklaren, warum bestimmte Medikamente bevorzugt in ärztlichen Informationsschreiben auftauchen – und warum Ärzte für deren Betreuung eine zusätzliche Vergütung erhalten.
Gleichbehandlung von Medikamenten
Ein weiterer Punkt ist die ungleiche Behandlung: Während Abemaciclib durch den Rabattvertrag „förderwürdig“ ist, gilt dies für Ribociclib nicht. Für die Patientin, die mit ihrem Arzt über beide Optionen spricht, kann das verwirrend sein. Besteht hier die Gefahr, dass wirtschaftliche Faktoren das Bild verzerren?
Positionen der weiteren Beteiligten
Der Hersteller Eli Lilly sieht in Rabatt- und Arztverträgen keinen Eingriff in die Therapiefreiheit, sondern einen zusätzlichen Beitrag zu einer wirtschaftlichen Versorgung von Patientinnen mit Brustkrebs. Der Berufsverband der Niedergelassenen Hämatologen und Onkologen (BNHO) betont, dass diese Vertragsoptionen ausdrücklich vom Gesetzgeber vorgesehen sind. Entscheidend sei, dass die Teilnahme freiwillig ist und die medizinische Indikation immer Vorrang habe. Für viele Ärztinnen bleibt dennoch der Eindruck, dass Krankenkassen versuchen, ihr Verordnungsverhalten indirekt zu steuern.
Fazit
Chance oder Risiko für Patientinnen? Arztverträge nach § 130c Abs. 3 SGB V bewegen sich in einem sensiblen Feld: Sie sollen Wirtschaftlichkeit sichern und gleichzeitig die Versorgungsqualität verbessern. Doch für Patientinnen ist entscheidend, dass ihre Therapieentscheidung ausschließlich auf medizinischen Erwägungen beruht. Im besten Fall bieten die Verträge einen Mehrwert, weil sie Beratungsleistungen der Ärztinnen vergüten, die im normalen System oft unterbewertet sind. Im schlimmsten Fall aber erzeugen sie wirtschaftliche Schieflagen, die das Vertrauen in die Neutralität der Behandlung untergraben. Gerade bei lebensbedrohlichen Erkrankungen wie Brustkrebs muss klar sein: Die Wahl der Therapie darf nie von versteckten Anreizen abhängen. Damit Arztverträge im Sinne der Patientinnen wirken, braucht es deshalb vor allem eines: größtmögliche Transparenz – und eine Kultur, in der medizinische Qualität unantastbar bleibt.
- Mamma Mia! Das Brustkrebsmagazin Ausgabe 04/2025, S. 10f

